Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 63/08 R, entschieden. Danach reicht es für die Entkräftung des Beweises der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses nicht aus, dass zwischen Posteingang und Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis 2 Tage vergangen sind. Die Beweiswirkung müsste hierfür vollständig entkräftet werden, hierfür muss jede Möglichkeit der Richtigkeit ausgeschlossen werden. Dies ist aber bei organisatorischen Verzögerungen durch das Gericht zu belegen, nicht vom Prozessbevollmächtigten zu entkräften.

 

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