In seiner Entscheidung B 14 AS 46/08 R vom 21.12.2009 hat das BSG festgestellt, dass nachgezahlte Arbeitslosenhilfe nicht gem. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II unberücksichtigt bleiben kann.
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass dem Kläger für den Monat Januar 2005 kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustand. Er war in diesem Monat nicht hilfebedürftig; der beklagte Grundsicherungsträger hat die nachträglich im Januar 2005 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe (Alhi) zutreffend in diesem Monat als Einkommen berücksichtigt. Bei der Alhi handelt es sich nicht um eine Leistung nach dem SGB II, die nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen wäre. Das Alg II kann auch nicht als bloße Fortsetzung der früheren Alhi angesehen werden; weshalb auch eine entsprechende Anwendung der Freistellungsregelung nicht in Betracht kommt.
