Diese Frage hat das LSG Niedersachsen-Bremen aufgeworfen. Nach deren Meinung würde die nur anteilige Übernahme von Beiträgen zu einer Senkung der Beträge zum Lebensunterhalt unter das verfassungsgarantierte Existenzminimum führen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die entsprechende ARGE daher zur Übernahme der vollen Beträge verurteil (Beschluß vom 03. Dezember 2009 – L 15 AS 1048/09 B ER).

(via RA Schlosser)

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