Nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei neuen Tatsachen

Dies hat der Bundesgerichtshof am 13.01.2010 bekräftigt: Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung kann daher nicht geeignet sein, die ursprüngliche Entscheidung des Ausgangsgerichts in der Anlassverurteilung zu revidieren. Nur wenn neue Tatsachen nach dieser Anlassverurteilung hinzutreten, die geeignet sind, eine Sicherungsverwahrung zu begründen, kommt eine solche in Betracht. Neu sind danach gerade nicht solche Tatsachen, die bei der Anlassverurteilung bekannt oder erkennbar waren.
Dass der Bundesgerichtshof überhaupt für eine solche Entscheidung bemüht werden muss, ist nicht nachvollziehbar. Denn die oben dargelegten Grundsätze sind keine neuen, sondern solche, auf denen das ganze Strafrecht überhaupt erst begründet liegt. Ansonsten läge quasi eine Zweifachverurteilung des Betroffenen vor.

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