Zu dieser Erkenntnis ist am heutigen Dienstag der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung C-555/07 gelangt. Danach verstößt es gegen das Verbot von Diskriminierung aus Europäischem Primärrecht bzw. der Richtlinie 2000/78/EG (Diskriminierung wegen des Alters), wenn bei der Frage der Betriebszugehörigkeit Jahre vor dem vollendeten 25. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben, wie es §622 Abs. 2 BGB vorsieht. Denn bei gleicher Betriebszugehörigkeit hätte ein mit 18 in den Betrieb eingestiegener eine kürzere Kündigungsfrist als der mit 25 eingestiegene. Daher muss in einem Privatrechtsstreit dieser §622 Abs. 2 BGB unangewendet bleiben, soweit er diese Diskriminierung betrifft.
(Hinweis via Juracity)
