Darauf hat das OLG Frankfurth mit Beschluss vom 29.05.2009, Az.: 2 Ss-OWi 254/09 entschieden: Nur wenn der Fahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung uneingeschränkt einräumt, müssen keine konkreten Ausführungen im Urteil zur Messmethode erfolgen. Ist dies nicht der Fall, sind die Feststellungen zum Umfang der Geschindigkeitsüberschreitung lückenhaft. Das Urteil war daher aufzuheben.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung: Immer wieder sind es die Details, auf die es ankommt. Daher kann sich ein Verteidiger auszahlen. Wir beraten Sie gerne.
On 31. Januar 2010, In Verkehrsrecht, By RA Michael Langhans
