Gaspreise müssen transparent veröffentlicht sein

Das hat das OLG Hamm entschieden in einem wettbewerbsrechtlichen Streit, worauf die Kanzlei Dr. Bahr hinweist. Die Richter urteilten, es ist nach der Preisangabenverordnung notwendig, dass sich jeder schnell und unkompliziert über die Grundpreise je Mengeneinheit informieren kann. Hierzu reicht es nicht aus, dass man erst über mehrere Schritte in einem Tarifrechner ein individualisiertes Ergebnis berechnen lassen kann.

Ein interessanter Ansatz auch für diverse Erdgas-Streitigkeiten mit Endkunden: Wenn zur Frage der öffentlichen Bekanntgabe gem. §315 BGB ausgeführt wird, dass im Internet veröffentlicht wird, dann kann man nunmehr auch nachfragen, ob dies mit oder ohne einen Tarifrechner erfolgt ist. Eine unzulässige Tarifrechner-Bekanntgabe bedingt – wenn nicht andere Voraussetzungen vorliegen – damit auch fehlende Bekanntgabe und damit das Fehlen eines Preisanpassungsrechts.

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