Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters verjährt nicht

Dies hat der Bundesgerichtshof Mittwoch verdeutlicht: Da es sich bei der Hauptleistungspflicht aus einem Mietvertrag um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung handelt, erschöpft sich diese nicht in einem einmaligen Unterlassen, sondern muss permanent erfolgen, weshalb es zu einer Verjährung logischerweise nicht kommen kann.

(via RA Ferner)

 

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