Das hat – so berichtet Anwalt-kiel.com – das Sozialgericht in Fulda entschieden.
Im dort entschiedenen Fall war ein Mann nach der Trennung in seiner größeren Wohnung verblieben.
Durch den Zwang, in eine kleinere Wohnung umzuziehen, sah das Sozialgericht den Umgang des Mannes mit seinem Kind gefährdet. Denn ein Kind müsse während des Aufenthalts ausreichend Lebens- und Wohnraum zur Verfügung haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denklogisch aber richtig, wenn die Frage der Fahrtkosten durch die Hartz IV Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für Getrenntlebende Elternteile ausdrücklich auch durch die Bundesregierung als Sonderbedarf anerkannt ist.

Bedeutet das, das man als Vater mit Umgangsrecht ( Wochenende) im SGB 2 statt 50qm jetzt 60qm Wohnbedarf hat???
MFG
Nein. Es bedeutet dass man Anspruch auf angemessenen Wohnraum hat, wie es das Gesetz so schön umschreibt. Entscheidungen hierzu gibt es meines Wissens nach nicht. Letztlich würde ich es nicht an der Größe, sondern an der Zahl der notwendigen Zimmer festmachen – ein Kind braucht auch seine Rückzugsmöglichkeit, Abschließend beraten kann Sie aber jeder Anwalt Ihres Vertrauens.