Darauf weist dieAkte Abmahnung hin: Ab dem 01.03. muss nicht mehr nur der Festnetzpreis angesagt werden und auf abweichende höhere Mobilfunkpreise hingewiesen werden. Ab dem 01.03. muss zusätzlich auf die Mobilfunkhöchstpreise von 42 ct/Minute hingewiesen werden.
Mehr Transparenz für mehr Verbraucherschutz also und weniger Überraschungen mit der Telefonrechnung.

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2 Responses to “TKG: Nunmehr auch Angabepflicht von Mobilfunkhöchstpreisen bei 0180-Nummern”

  1. H.C.Wichert sagt:

    Lieber Herr Langhans. Muss das Wort “Mobilfunkhöchstpreise” explizit in dem Text auftauchen? Oder reicht – aus Platzgründen – auch ein “max. 0,42 Euro” o.ä.? Herzlichen Dank für Ihre kurze Antwort. MfG HCW

  2. Hallo Herr Wichert, die Antwort findet sich in §66a TKG
    http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__66a.html

    Mit freundlichen Grüßen
    Michael Langhans

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