Darauf weist dieAkte Abmahnung hin: Ab dem 01.03. muss nicht mehr nur der Festnetzpreis angesagt werden und auf abweichende höhere Mobilfunkpreise hingewiesen werden. Ab dem 01.03. muss zusätzlich auf die Mobilfunkhöchstpreise von 42 ct/Minute hingewiesen werden.
Mehr Transparenz für mehr Verbraucherschutz also und weniger Überraschungen mit der Telefonrechnung.
On 26. Februar 2010, In TK-Recht, Verbraucherrecht, By RA Michael Langhans

Lieber Herr Langhans. Muss das Wort “Mobilfunkhöchstpreise” explizit in dem Text auftauchen? Oder reicht – aus Platzgründen – auch ein “max. 0,42 Euro” o.ä.? Herzlichen Dank für Ihre kurze Antwort. MfG HCW
Hallo Herr Wichert, die Antwort findet sich in §66a TKG
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__66a.html
Mit freundlichen Grüßen
Michael Langhans