Dies ergibt sich aus einer Handlungsanweisung der BA für Arbeit: Nur wenn dem Versicherten ein Wechsel der GK nicht zuzumuten ist, weil seine bisherige Gesetzliche Krankenversicherung besondere Leistungen anbietet, die bei einem Wechsel verloren gehen würden, werden die Zusatzbeiträge auch erstattet. Ich zitieren von Gegen-Hartz.de:
1. durch den Krankenkassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse für das Mitglied oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten sind. Zum Beispiel in folgenden Fällen:
Bei der bisherigen Krankenkasse bestehende medizinische Besonderheiten werden von anderen Krankenkassen aller Voraussicht nach nicht oder nicht in dem bestehenden Umfang gewährt. Z.B. Teilnahme an speziellen Versorgungsprogrammen oder -formen (z.B. Hausarztmodelle, besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, integrierte Versorgung).
Die bisherige Krankenkasse hat bereits umfassende Prüfungen für bestimmte Leistungen durchgeführt/bestimmte Leistungen bereits bewilligt (z.B. Fortsetzung/Antritt einer von der Krankenkasse bewilligten Reha-Maßnahme/Kur; Fortsetzung einer aufgrund eines Heil- und Kostenplans bewilligten Behandlung). Der Bezieher von Arbeitslosengeld II hat eine Dauerbehandlung/bestimmte Behandlungsform gegenüber seiner Krankenkasse in einem Rechtsstreit erstritten.
2. durch den Wechsel der Krankenkasse Belastungen anderer Art für den Versicherten oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten sind. Zum Beispiel in folgenden Fällen: Es müssten größere, als Sachleistung zur Verfügung gestellte Hilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden (z.B. Rollstuhl).
Die Erreichbarkeit einer anderen Krankenkasse ist für den Versicherten nicht in gleicher Weise gegeben, wie bei der bisherigen Krankenkasse, die den Zusatzbeitrag erhebt (z.B. persönlicher Beratungsbedarf bei Schwerbehinderten, alten Menschen, chronisch Kranken).
3. das Ende der Hilfebedürftigkeit des Versicherten innerhalb von sechs Monaten abzusehen ist (z.B. wegen Arbeitsaufnahme, Renteneintritt; Altersgrenze).
4. dem Versicherten oder den familienversicherten Angehörigen ein (erneuter) Wechsel der Krankenkasse nicht zumutbar ist. Zum Beispiel in folgenden Fällen: Wenn der letzte durch die Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages bedingte Wechsel erst vor kurzer Zeit (6 Monate) erfolgt ist. Wenn für ALG II Bezieher ein Betreuer eingesetzt ist.
5. der Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung dem Versicherten oder einem familienversicherten Angehörigen nicht zugemutet werden kann (z.B. chronisch Kranke, Schwangere).
Nichts zu lesen ist von dem Problem, dass das Existenzminimum bei nicht erfolgendem Wechsel untergraben wird und dass im übrigen Absehbar die meisten GKs Zusatzbeiträge erheben werden. Als habe es die Entscheidung des BVerfG nicht gegeben bzw. als würde nur der Teil des Tenors zur Kenntnis genommen, der sagt… ab 01.01.2011 verfassungswidrig.
