Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2010 entschieden (Az. VIII ZR 310/08): Danach müsse sich ein Verkäufer nicht auf eine vom Käufer vorgeschlagene Form der Nachbesserung verweisen lassen, bevor er die Sache und den Mangel begutachten konnte. Da es von der Art des Mangels und dessen Vorliegen abhängt, auf welche Form der Nacherfüllung sich der Verkäufer einlässt, ist die Verknüpfung von Mangelbegutachtung und vorheriger Nachbesserungszusage unzulässig.
Es ist immer wieder erstaunlich, welche Fälle es bis zum Bundesgerichtshof schaffen: Dass man vor einem Rücktritt und vor dem Nacherfüllungsverlangen dem Verkäufer die Chance geben sollte, den Mangel selbst zu begutachten, scheint weniger eine juristische Frage als eine solche des gesunden Menschenverstandes zu sein.
