So, nach Durchsicht meiner Unterlagen und nochmals genauem Studium der BGH-Pressemeldung muss auf folgendes hingewiesen werden: Streitgegenständlich waren zwei direkte Klauseln in Endkundensonderverträgen, in denen die Preisanpassungsklauseln als Formeln direkt an das Heizöl gebunden waren. Dies hat der BGH hat der BGH für unzulässig und intransparent erklärt. Bei einer Vielzahl von Verträgen – so auch bei Erdgas Schwaben – finden sich diese Art von Klauseln jedoch nur im Vertrag des Anbieters mit seinem Lieferanten. Solche Verträge sind grundsätzlich nicht an den AGB-Regeln des BGB messbar. Jedoch stellt sich nach dieser Entscheidung des BGH dieselbe Frage (die ja bisher auch schon problematisiert wurde) nach wie vor: Sind alle relevanten, auch preissenkenden Faktoren, berücksichtigt? Oder ist die Frage der starren Ölpreisbindung eine gewinnmaximierende, was man aus der Pressemitteilung des BGH ja durchaus herauslesen könnte? Und letztlich: Wie ist beim bloßen Verweis auf die AVBGas in Sonderverträgen damit umzugehen bei der Auslegung des Maßstabes der Billigkeit?
Ich vertrete durchaus die Meinung, dass der Rechtsgedanke der Entscheidung des BGH vom gestrigen 24.03. durchaus eine Rolle auch für aktuelle Erdgas-Schwaben Verfahren haben wird: Der BGh festigt nochmals seine Rechtssprechung, dass alle Preissenkungen weiterzugeben sind und dass im übrigen eine konkrete Nachprüfung dem Verbraucher möglich sein muss. Und das ist mit dem Verweis auf bloße Formeln nicht gegeben.
On 25. März 2010, In BGH, Verbraucherrecht, By RA Michael Langhans

Interessante Überlegungen zur Entscheidung.
Und danke Ihnen für den erheiterten Kommentar zur letzten LAWun[d]Art – freu mich darüber und gern auch sonst über (auch kritische) Anmerkungen oder Anregungen.
Heitere Grüße aus der Isarmetropole, man liest sich ! *bookmarked*