RA Hänsch weisst auf folgende Neuerungen des Datenschutzes hin, die es Inkassounternehmen seit dem 01.04.2010 schwerer machen, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen:
Nach dem neuen §28a BDSG ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten nur noch unter folgenden einschränkenden Voraussetzungen möglich: Entweder liegt ein Anerkenntnis oder ein rechtskräftiger Titel oder eine Insolvenzanmeldung vor. Ist dem nicht der Fall, muss vor Weitergabe der Daten zwei Mal gemahnt worden sein, wobei nach der ersten Mahnung vier Wochen vergehen müssen. Der Schuldner muss zudem rechtzeitig über die Datenweitergabe informiert worden sein. Zudem darf kein Bestreiten der Forderung vorliegen..
Damit wird das Inkassowesen erheblich erschwert. Das(kostentreibende) Inkassospektakel wird hierdurch erheblich eingeschränkt – wenn sich die Kenntnis dieser Vorschrift durchsetzt.

… und wenn Inkassobuden als “Auskunfteien” i.S. § 28 a BDSG anzusehen sind, was derzeit anscheinend noch nicht unstreitig ist.
… § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG sollte es richten.