In Fortführung der Rechtsprechung des BSG vom 16.12.2008 (B4 AS 60/07 R) weist das Landessozialgericht München die ARGE Donau-Ries nochmals (nach bereits erfolgtem “Hinweis” in der Begründung zu einer einstweiligen Verfügungs-Beschwerde gegen die Ablehnung einer solchen) darauf hin, dass eine Rechtsfolgenbelehrung im Anwendungsbereich des SGB II zwar nicht zwingend schriftlich, jedoch konkret sein muss, es insbesondere nicht ausreicht, ein Merkblatt mit vielen verschiedenen Möglichkeiten an die Hand zu geben, aus denen der Hilfsbedürftige die Rechtsfolgen selbst herausermitteln muss, die für seinen konkreten Fall einschlägig sind. Gefordert wird also eine Einzelfallbelehrung.
Beharrlichkeit zahlt sich insbesondere in der Rechtsproblematik des SGB II immer wieder aus. SGB II Bescheide sind nach wie vor in einer erschreckend großen Zahl fehlerhaft.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung zum SGB III (Arbeitslose) nicht mit der selben Strenge eine Konkretisierung von Rechtsbehelfsbelehrungen fordert. Zwar ist die Urentscheidung des BSG dieselbe, welche Konkretisierung fordert. Gleichwohl wird keine solche Einzelfallbezogenheit gefordert von den Instanzgerichten.
