Reparatur eines PKW kann Leistung nach dem SGB II sein

Das hat das Bundessozialgericht am 01.06.2010 für §16 II S.1 SGB II in der Fassung bis 31.12.2008 entschieden. Die Reparatur eines PKW ist dann als Leistung zur Fortsetzung einer selbständigen Tätigkeit zu übernehmen, wenn hierdurch Hilfsbedürftigkeit vermieden, verkürzt oder beseitigt wird.
Der numehrige §16c SGB II sieht solche Leistungen darlehensweise vor. Nachdem aber §16 II SGB II deutlich beschnitten wurde, scheint diese Entscheidung des BSG inzwischen leider überholt zu sein.

Eines der drängenden SGB II Probleme: Der Gesetzgeber bessert so oft nach, dass Rechtsklarheit nicht mehr besteht, Entscheidungen des BSG oft nicht 1:1 anwendbar bleiben und damit das Erhalten des Zustehenden nicht mehr gewährleistet wird.

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