Diese Frage ist bisher vom Bundessozialgericht nicht entschieden. Dies auch deshalb, weil die Konstellation Bedarfsgemeinschaft einerseits und Leistungen nach dem Bafög andererseits eher selten sind. Im einzigen vom BSG entschiedenen Fall ging es um Schülerbafög, bei dem naturgemäß keine Studiengebühren zu berücksichtigen sind. In dieser Vergleichsentscheidung hat das BSG darauf hingewiesen, dass das Bafög nur teilweise Ausbildungszwecken dient und im übrigen überwiegend den Lebensunterhalt sichert. Daher ist Bafög in die Bedarfsgemeinschaft einzurechnen, wobei 20% als für ausbildungsbedingte Zwecke nicht in die Bedarfsgemeinschaft einfließen. Dieser Prozentsatz, so das Bundessozialgericht, sei auch nicht im Einzelfall erhöhbar.
Meiner Meinung nach muss also für Studiengebühren eine Ausnahme gelten. Denn dass Studiengebühren nicht zweckentsprechend aus den Bafögleistungen zu erbringen sind, scheint mir schwer vorstellbar. Die Gegenmeinung des Sozialgerichts Augsburg ging in der mündlichen Verhandlung gleichwohl davon aus, dass z.B. auch Nebenverdienste hierfür herangezogen werden dürfen und müssen (wobei diese Beträge in der Bedarfsgemeinschaft ja auch zu berücksichtigen sind).
Wir haben uns dann verglichen in der Mitte, auch wenn ich gerne mal wieder nach Kassel fahren würde…
On 14. Juni 2010, In Hartz IV, Sozialrecht, By RA Michael Langhans
