… wenn, worauf RA Melchior hinweist, Einwendungen gegen die Rechnung bestehen, die nicht offensichtlich unberechtigt sind. Bei einer solchen Konstellation ist daher die Drohung mit einem Schufa-Eintrag unzulässig und führt – bei einer beantragten einstweiligen Verfügung – zu einer Kostentragungspflicht des Drohenden (AG Leipzig 118 C 10105/09 vom 03.02.2010).

 

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