Morgen wird das BSG einige interessante Rechtsfragen mit sehr praktischen Bedeutungen fällen: Kann über §73 SGB XII ein über die im SGB II normierten Ansprüche hinaus Sonderbedarf in relativ häufigen Bereichen ersetzt werden, oder ist die Anwendbarkeit auf atypische Bedarfslagen beschränkt? Kann ein gesonderter Reinigungs- und Hygienebedarf für einen HIV positiven SGB II Leistungsempfänger einerseits, ein zusätzlicher Bücherbedarf andererseits geltend gemacht werden?
Auch zwei Entscheidungen über die Reichweite von Wohnungs-Erstausstattungen nach dem SGB II stehen an.
Die Tatsachenhintergründe zu diesen und anderen Fällen lesen Sie hinter obigem Link.
