… zusätzlicher Bedarf für Schulbücher nicht. Was zuallererst nach einer ungerechten Entscheidung klingen mag, sind hingegen m.M. nach zwei wohldurchdachte Entscheidungen des BSG:
Während es sich bei den zusätzlichen Hygienekosten eines HIV Erkrankten um einen atypischen Zusatzbedarf handelt, der vom Regelbedarf nicht umfasst ist, gilt dies zwar auch für Schulbücher. Während bei Schulbüchern allerdings nur ein einmaliger Bedarf vorliegt, der nicht die Grenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 erreicht und insbesondere nicht die Kriterien des verfassungsrechtlichen Anspruchs mit unabweisbaren, laufenden, nicht einmaligen Bedarfen erfüllt, ist dies bei den zusätzlichen Hygienekosten der Fall: Da hier die körperliche Unversehrtheit des Kranken im Raum steht und ein laufender Bedarf vorliegt, ist dem Kranken ein zusätzlicher Betrag zuzuerkennen unter Heranziehung des §73 SGB XII. Dieser ist beim Sozialhilfeträger geltend zu machen zusätzlich zum Anspruch gegenüber der ARGE.
Zwei gute Entscheidungen, die deutlich machen, wie mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzugehen ist: Strenges Auslegen der Kriterien des BVerfG, strenge Abwägung der Interessen.
