sagt das OLG Bamberg und verwirft deshalb eine entsprechende Rechtsbeschwerde.
Ausgangslage ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009, Az. 2 BvR 941/08. Die dortige entscheidende Passage lautet
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>; 120, 378 <401 ff.>; BVerfGK 10, 330 <337>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; BVerfGK 10, 330 <337 f.>).
Fraglich ist also, ob § 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG
eine solche Rechtsgrundlage sein kann, um den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen. Burhoff meint eher nicht, weil §100 h StPO für andere Fälle gemacht sei. Dem schließe ich mich an, denn die Überschrift zum 8. Abschnitt lautet: 8. Abschnitt – Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 – 111p). Von Verkehrsüberwachung keine Rede…
