… das hat der VGH Baden-Würtemberg entschieden, wobei er es offen lässt, ob ein solcher Verstoß gegen den Richtervorbehalt überhaupt vorliegt. Denn letztlich sei dieser Verstoß der Fahrerlaubnisbehörde anzulasten, zudem sei das Interesse der Allgemeinheit am sicheren Straßenverkehr höher einzuschätzen.

Mir selber kommt hier eher in den Kopf, dass hier eine doppelte Bestrafung vorliegt. Was wir im strafrechtlichen Verfahren als Strafe nicht durchsetzen können, machen wir dann eben auf dem Verwaltungswege. Auch wenn sicherer Straßenverkehr ein heres Gut ist, sollte dieser nicht auf dem Altar der geschlachteten Rechtsstaatlichkeit erfolgen.

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