Das berichtete bereits vor einiger Zeit die Rechtslupe unter Hinweis auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen. Bemängelt wird insbesondere die bloße Schätzung der Leistungshöhe, weshalb die Richter den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt haben.
Natürlich sind Asylbewerberleistungen nicht mit Hartz IV zu vergleichen, zu groß sind die strukturellen Unterschiede. Das Grundproblem ist aber dasselbe: Darf der Gesetzgeber einfach irgendwas schätzen? Einmal hat das BVerfG bereits nein gesagt. Mal abwarten, was diesmal gesagt wird.
