Der Bundesgerichtshof hat insoweit am 22.07.2010 entschieden (und seine bisherige Rechtsprechung geändert), dass §249 BGB auch auf Schadensersatz statt Leistung anzuwenden ist (Az. VII 176/09). Der Schaden kann danach nach Wahl des Geschädigten entweder nach Minderwert oder den Kosten einer Mangelbeseitigung (unabhängig von der tatsächlichen Beseitigung) berechnet werden. Die MwSt. ist danach nicht mehr uneingeschränkt erstattbar, wie es der BGH bisher ausgeurteilt hatte.
Zwar, so der BGH, sei es richtig, dass §249 Abs. 2 BGB nicht auf Schadensersatzansprüche anwendbar sei. Gleichwohl sei das Verlangen der USt. nicht gerechtfertigt, soweit diese noch nicht angefallen ist. Der Vorleistungspflicht könne derjenige, der tatsächlich reparieren lassen möchte, entgegen, indem er einen Vorschussanspruch gem. §637 Abs. 3 BGB geltend mache.

Eine praktikable Lösung, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird, wie ich finde, auch wenn die tatsächliche Begründung eher dünn ist.

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