Diese Frage hat das OLG Oldenburg laut Schadensfixblog in den Raum geworfen. Denn – so das OLG überzeugend – es sei aus der Formulierung des Gesetzes nicht erkennbar, welche Reifen wann unter welchen Voraussetzungen ungeeignet seien, womit die Norm unbestimmt sei und damit verfassungswidrig. Da insoweit keine konkrete Winterreifenpflicht bestünde und technisch manche Winterreifen einen längeren Bremsweg als manche Sommerreifen hätten, wäre unklar, wann der Gesetzgeber welches Verhalten unter Strafe stellen würde.

Die Entscheidung überzeugt in ihrer Begründnung, auch wenn ein fatales Signal von dieser ausgehen kann. Explicit wird nicht der Sommerreifen im Winter geschützt, nur die Bußgeldnorm in ihrer schriftlichen Fassung kritisiert.

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2 Responses to “Bußgeldgrundlage bei Sommerreifen im Winter verfassungswidrig?”

  1. RA JM sagt:

    „… die Bußgeldnorm in ihrer schriftlichen Fassung kritisiert” – wozu angesichts der schlampigen unscharfen Fassung des § 2 Abs. III a S. 2 StVO („geeignete Bereifung”) auch aller Anlass bestand.

    Zu dem stellt sich die Frage, weshalb man obrigkeitlicherseits eigentlich nicht in der Lage ist, eine vernünftige Definition bzw. Normierung von Winterreifen aufzustellen, auf die dann ggf. Bezug genommen werden könnte.

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