… das hat das Bundesarbeitsgericht am 01.09.2010 (5 AZR 700/09) im Hinblick auch auf die Kücükdeveci-Entscheidung des EuGH bekräftigt: Selbst wenn §622 Abs. 2 S. 2 BGB unanwendbar bleibt, führt dies nicht zu einer verlängerten Kündigungsschutzklagenfrist gem. §4 Abs. 1 KSchG. Denn eine zu einem bestimmten Datum ausgesprochene Kündigung kann dann in der Regel nicht als zu einem anderen Datum wirksam umgedeutet werden, so dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb drei Wochen nach Zugang (und nicht nach tatsächlichem Wirksamkeitsdatum nach der Kücükdeveci-Entscheidung) zu erfolgen hat.

Es verleibt daher bei der kurzen, straffen 3 Wochen Klagefrist des §4 Abs. 1 KSchG. Gekündigte sollten also lieber einmal zuviel als einmal zu wenig klagen – und umso früher, desto besser.

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