Keine isolierte Sicherheitsklage bei §648a BGB ohne Vorleistungsrisiko

Das hat das Landgericht Hamburg entschieden. Denn ansonsten würde der vollständig und mangelfrei Leistende schlechter gestellt werden, weshalb das Recht aus §648a BGB nur bei Vorleistungen (auch im Sinne von noch zu erbringenden Mangelnachbesserungen) besteht. Die insoweit umstrittene Frage, ob der Werkunternehmer auch ohne Vorleistung noch Sicherheit verlangen kann, ist damit nach wie vor offen zu Lasten des Werkunternehmers.

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