Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute klargestellt. Zwar seien Grundrechte in beruflicher und infomatorischer Hinsicht betroffen, wenn Computer herangezogen werden. Dies sei aber gerechtfertigt durch die – verfassungsmäßig manifestierte – Gebührenfinanzierungsfunktion. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung sei daher nicht verletzt. Inwieweit nunmehr Verfassungsbeschwerden geplant sind und durchgeführt werden, ist nicht bekannt. Ich gehe aber davon aus, dass das Verfassungsgericht nicht eher entscheidet, bevor der Gesetzgeber die Gebühren für Runkfunk sowieso vollständig neu geordnet hat – so dass es auf diese Entscheidung maßgeblich und zukunftsorientiert nicht mehr ankommen dürfte.
(via RA Sokolowski)

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Der letzte Satz wird mir nicht ganz klar:
„…dass das Verfassungsgericht nicht eher entscheidet, bevor der Gesetzgeber die Gebühren für Runkfunk sowieso vollständig neu geordnet hat – so dass es auf diese Entscheidung maßgeblich und zukunftsorientiert nicht mehr ankommen dürfte.“
Soll das heißen, das BVerfG möchte mit seiner Entscheidung solange warten, bis der Gesetzgeber eine Regelung getroffen hat, damit der Richterspruch sich nicht auf eine ohnehin obsolete Norm bezieht, um Bestandskraft für die Zukunft zu erreichen? Oder ist etwas anderes gemeint?
Hallo, ich hab mich da wohl wirklich verknappt im Arbeitseifer. Ich sehe einfach die Gefahr, dass bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet, sowieso die Neustrukturierung mit Haushaltsabgabe in Kraft tritt mit der Konsequenz, dass einerseits eine Entscheidung ohne wirkliche Relevanz für die Zukunft getroffen ist, andererseits dann auch erst Recht keine Veranlassung zu einer Entscheidung mit rückwirkender Wirkungskraft besteht.
Vielen Dank für die Konkretisierung!