Das hat das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 07.10.2010 festgestellt (via Burhoff online). Eine rechnerisch richtige Berechnung der Tagessatzhöhe (Nettobetrag : 30 wäre ungefähr 11 €, falls man Unterkunftskosten außen vor lässt).
Da aber Hartz IV das Existenzminimum sicherstellen soll, erscheint eine rein rechnerische Tagessatzhöhe falsch. Denn die entsprechende Belastung wäre als unvertretbar starke Belastung nicht hinnehmbar, so dass ein unter dem Dreißigstel liegender Nettobetrag anzusetzen wäre.
Grundsätzlich ist dieser Ansatz richtig: Auch bei Strafe muss Geld zum (Über)Leben bleiben. Offen bleibt freilich die Frage, ob Mietkosten dann bei normalen Straftätern Einkommensmindernd zu berücksichtigen wären.

Sehr geehrter Herr Langhans, m.E. müssen diese Mietkosten bei “normalen” Straftätern zur Vermeidung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG berücksichigt werden, wollen wir keine Zweiklassenstrafgesetzgebung zulassen. Die Frage der Höhe des Tagessatzes bei leistungsabhängigen Hartz-IV-Empfängern wirft jedoch ein weiteres Paradoxon auf:
Als Grundlage nehmen wir die Verurteilung eines leistungsabhängigen Hartz-IV-Empfängers zu einer Geldstrafe von 500,–Euro für ein minderschweres Delikt an:
Wird der Tagessatz bei dem Leistungsabhängigen zu hoch angelegt, z.B. 5,–€, dann sind Ihre Ausführung hinsichtlich der Sozialverträglichkeit wohl korrekt, denn der betroffene Leistungsempfänger muss nun 100 Tage auf je 5,–€, bzw. auf ca. 41% seines Regelsatzes von derzeit 367,–€ im Monat verzichten; für den Fall, dass der Betroffene (nur untergeordneter) Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist, sogar auf noch entsprechend mehr.
Wird aber aus diesem Grunde und Ihren Bedenken folgend, der Tagessatz mit z.B. sozialverträglichen 1,–€ festgesetzt, dann würde zwar die o.a. soziale Härte nicht durchgreifen; in dem Fall jedoch, dass der betroffene Leistungsempfänger auch diese 30,–€ im Monat, also ca. 8% seines normalen Regelsatzes nicht zahlen kann, weil er beispielsweise schon mit 30% oder mehr in den betreffenden Monaten auf Grund eines Verstoßes gegen Auflagen des Jobcenters sanktioniert wurde, dann hat er gemäß § 43 StGB unweigerlich das Problem der Ersatzfreiheitsstrafe, was bedeutet, dass die sozialverträgliche Senkung der Tagessatzhöhe bei einer (angestrebten) Geldstrafe von 500,–€ unweigerlich zur Erhöhung der Anzahl der Tagessätze und damit der Tage der Ersatzfreiheitsstrafe führt, in diesem Fall stolze 100 Tage; für den Fall, dass der Betroffene (nur untergeordneter) Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist, sogar noch entsprechend mehr.
Nehmen wir als Vergleich einen ebenfalls zu einer Geldstrafe von 500,–€ für das gleiche Delikt verurteilten Leistungsunabhängigen an und unterstellen eine entsprechende Erhöhung des Tagessatzes auf für diesen sozialverträgliche 50,–€ und die vom Verurteilten nicht erbrachte Zahlung mit der Folge der Ersatzfreiheitsstrafe, dann würde diese für den Leistungsunabhängigen lediglich 10 Tage betragen.
Dem steht jedoch der Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG entgegen.
Wie lösen wir dieses, gegenüber dem der einkommensmindernden Miete für “normale” Straftäter erheblich schwerer zu lösende Problem, ohne entweder dem Leistungsempfänger in Kollision mit Art. 3 Abs. 1 GG weniger Strafe für das gleiche Delikt aufzuerlegen oder ihm über den Umweg der Ratenzahlung im Grunde die Anzahl der Tagessätze zu erhöhen bei gleichzeitiger Senkung der Tagessatzhöhe, was rechnerisch auf eine Verschärfung des Strafmaßes hinausläuft?
Sehr geehrter Herr Wengel, der Vergleich ist so nicht richtig. Das System der Tagessätze vermeidet diese Form von Ungerechtigkeit insoweit, als dass jeder für dasselbe Delikt die selbe Tagessatzanzahl bekommt. Der Hartz-IV-ler würde also 100 Tage a 5 € = 500 € bekommen bzw. 100 Tage a 1 € = 100 €, der der 50 €/Tag verdient hätte eine Gesamtgeldstrafe von 5000 € statt 500 € zu tragen. Die berechtigte Frage ist natürlich die, dass bei Geldstrafen über 30 Tagessätzen auch bei einem Verdiener keine Rücksicht auf dessen Rücklagen genommen wird und ein Existenzminimum eigentlich auch nicht berücksichtigt wird (außer bei Ratenzahlungsanordnungen). Ungleichbehandlung, wenn man unterstellt, dass ein Verdienender Vermögen angehäuft hat, ein SGB II Leistungsbezieher nicht? Natürlich eine Form von Ungleichbehandlung, die Frage ist aber ob gleiches ungleich behandelt wird beim Leistungsbezug nach dem SGB II und dem Verdienenden. M.E. nein, da die Möglichkeiten Vermögen anzusparen für den Leistungsbezieher gerade nicht existieren.
Zunächst Danke für die Antwort. Nehmen wir einen anderen Vergleich. ALG-II-Empfänger bekommt 360 Tagessätze a sozialverträgliche 1,–€ und kann auf Grund von Sanktionen nicht zahlen. Wo bleibt da die Sozialverträglichkeit? Wäre es demnach nicht sinnvoller, den Tagessatz zwar scheinbar sozialunverträglich höher anzusetzen, damit der arme Kerl nicht wegen 360 € ein Jahr sitzt?
Aus Kostengründen wäre es für den Staat sinnvoller, dann die 360 € zu bezahlen, eine Ersatzhaft kostet wesentlich mehr
Vielleicht wäre eine Lösung, Geldstrafen in die Regelsätze mit Aufzunehmen?