Auf eine entsprechende Entscheidung des VG Dresden verweisen die Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte. Nach der Interpretation des Verwaltungsgerichts Dresden ist der in der sächsischen Verfassung garantierte Begriff der Lernmittelfreiheit weit zu verstehen und nicht nur auf Schulbücher bezogen, weshalb ein Kopierkostenbeitrag unzulässig sei. Obwohl im Schulgesetz nur “notwendige Schulbücher” als lernmittelfrei definiert seien, müsse dies verfassungskonform ausgelegt werden und auf Kopierkosten übertragen werden.

Diese Entscheidung ist insbesondere für Bayern nicht verallgemeinerungsfähig. Die bayerische Verfassung kennt eine Lernmittelfreiheit nicht, nach Art. 120 Abs. 2 BV ist “Der Unterricht an diesen Schulen … unentgeltlich.”, eine gesetzliche Regelung für Lernmittelfreiheit existiert nur für Schulbücher. Die interessante Frage, ob das Quasi-Ersetzen von Schulbüchern durch Kopien damit gesetzeswidrig im Hinblick auf die Argumentation des VG Dresden ist, scheint hierbei aber noch nicht abgeschließend geklärt.

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