Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2011 klargestellt.
Worum gehts?
Der §10 Abs. 3 SGB V lautet:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Verdient also ein (selbständiger oder verbeamteter) Ehepartner viel mehr als der andere Ehepartner, dann soll die kostenfreie Familienversicherung nicht möglich sein. Kinder müssen dann freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert werden.
Der Hintergrund ist, dass die Verlagerung der Ausgaben auf die Versichertengemeinschaft nicht gern gesehen wird. Für die kostenfreie Familienversicherung erfolgt eine staatliche Refinanzierung an die Krankenkassen.
Diese Regelung ist nunmehr auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Tatsache, dass dadurch eine Ungleichbehandlung zu nicht verheirateten Partnern bestehe, sei aufgrund der Typisierungsbefugnis des Bundes zulässig. Andere Lösungen seien “schwer handhabbar”.
(via Beckblog)

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