50qm für Einpersonenhaushalte bei Hartz IV angemessen?

Diese Erhöhung um 5qm (von 45qm) stellt das LSG NRW in den Raum für Einpersonenhaushalte im Leistungsbezug nach dem SGB II und lässt die Revision ausdrücklich zu, wie der Kollege Stadtfeld zu berichten weiß. Inwieweit diese Meinung daher Allgemeingültigkeit erlangen wird, ist bis zur Entscheidung des BSG unklar. Die Entscheidung vom 16. Mai 2011, Az. L 19 AS 2202/10 zu kennen schadet aber sicher nicht. In vergleichbaren Situationen betroffene Personen sollten vorsorglich Widerspruch einlegen.

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