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	<title>Ihr Anwalt in Donauwörth &#124; Dr. Roßkopf &#38; Langhans &#187; Baurecht</title>
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	<description>Anwaltskanzlei Dr. Roßkopf &#38; Langhans, Donauwörth</description>
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		<title>ARGE Baurecht: Missbrauch der Prüfbarkeit von Schlussrechnungen beendet</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Oct 2010 11:34:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[„Der Bundesgerichtshof hat am 22. April 2010 mit einer alten Unsitte am Bau Schluss gemacht – dem Missbrauch der Prüfbarkeit von Rechnungen“, erläutert Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Mit dem neuen Urteil (Aktenzeichen: VII ZR 48/07) haben Auftragnehmer nun die Gewissheit, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>„Der Bundesgerichtshof hat am 22. April 2010 mit einer alten Unsitte am Bau Schluss gemacht – dem Missbrauch der Prüfbarkeit von Rechnungen“, erläutert Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Mit dem neuen Urteil (Aktenzeichen: VII ZR 48/07) haben Auftragnehmer nun die Gewissheit, dass sich die Auftraggeber nicht mehr auf formale Positionen zurückziehen können, sondern sich mit der Forderung inhaltlich auseinandersetzen müssen.“</p>
<p>Die jahrzehntelang übliche Praxis, Rechnungen zurückweisen zu können, wenn auch nur ein einzelner Abschnitt nicht prüfbar war, hat damit ein Ende. „Bislang konnten Auftraggeber die Rechnung eines Unternehmers schon wegen kleiner Ungereimtheiten ablehnen“, erläutert Baufachanwältin Rath. „Das war eine regelrechte Einladung zum Missbrauch, und mancher Auftraggeber hat damit Schindluder getrieben und monatelang gar nichts bezahlt, bis die Sache geklärt war.“</p>
<p>Der Gesetzgeber hat das Problem bereits vor einigen Jahren erkannt und versucht, Missbrauch vorzubeugen, indem er dem Unternehmer bei der verzögerten Auszahlung unbestrittener Guthaben hohe Zinsansprüche einräumt. Das bewährt sich allerdings in der Praxis nur begrenzt, denn viele Unternehmer setzen ihre Ansprüche auf Zinsen nicht durch, um die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber nicht zu belasten.</p>
<p>„Mit dem neuen Urteil hat der BGH die Rechte der Bauunternehmer erheblich gestärkt. Laut BGH ist die Prüfbarkeit kein Selbstzweck, sondern dient dazu, die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu beschleunigen“, erläutert Heike Rath. „Bauverträge leben von der Kooperation der Vertragspartner. Der Auftragnehmer muss die Rechnung liefern, und der Auftraggeber muss sie prüfen und das Ergebnis mitteilen. Nicht prüfbare Rechnungen“, weiß Heike Rath aus langjähriger Erfahrung, „sind Exoten.“ In der Regel diente das Argument nur dazu, Auszahlungen auf die lange Bank zu schieben. Jetzt muss der Auftraggeber zahlen. Lediglich die Bezahlung des beanstandeten Teils der Rechnung kann er noch zurückhalten, bis dieser auch geklärt ist. Damit ist für viele Firmen die ständige Gefahr der Insolvenz gebannt. </p>
<p>Rechtsanwalt Michael Langhans ist Mitglied der ARGE Baurecht. Den Fachanwaltskurs Bau- und Architektenrecht hat er erfolgreich abgeschlossen.</p>
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		<title>Fertighauskäufer müssen Sicherheiten stellen</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 05:37:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Für Verunsicherung unter Fertighauskäufern sorgt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai diesen Jahres (AZ: VII ZR 165/09). Der BGH hat entschieden: Fertighausanbieter dürfen von ihren Kunden vor Baubeginn eine Bankbürgschaft über den endgültigen Kaufpreis verlangen, soweit dies im Bauvertrag geregelt ist. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Verunsicherung unter Fertighauskäufern sorgt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai diesen Jahres (AZ: VII ZR 165/09). Der BGH hat entschieden: Fertighausanbieter dürfen von ihren Kunden vor Baubeginn eine Bankbürgschaft über den endgültigen Kaufpreis verlangen, soweit dies im Bauvertrag geregelt ist. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.</p>
<p>Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Praxis eines Fertighausherstellers, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine 100-prozentige Zahlungsbürgschaft von seinen Bauherren verlangte. Nach der strittigen Klausel müssen die Kunden spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorlegen. Auch die zusätzlichen Kosten, die für die Stellung der Bürgschaft anfallen, sind nach dem BGH-Urteil dem Kunden zumutbar, und zwar, weil sie angesichts der Kaufsumme für das gesamte Haus kaum ins Gewicht fallen.</p>
<p>Rechtsanwalt Langhans, Mitglied der ARGE Baurecht, rät privaten Bauherren, die ein Fertighaus kaufen möchten, unbedingt zu verhandeln. „Der BGH hat mit seinem Urteil zwar die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines einzelnen Fertighausherstellers bestätigt, aber das bedeutet nicht, dass nun alle Fertighauskäufer automatisch den vollen Kaufpreis als Sicherheit hinterlegen müssen.“ Der Fertighauskäufer sollte versuchen, die Höhe der Bürgschaft oder Sicherheit auf 50 Prozent der Kaufsumme zu halbieren oder sie zumindest deutlich zu reduzieren. „Die Vertragspartner haben hier völlige Verhandlungsfreiheit“, erinnert Langhans.</p>
<p>Alternativ zur Zahlungsbürgschaft können Fertighaushersteller von ihren Vertragspartnern, den privaten Bauherren, zur Sicherung ihrer Forderungen auch die Einräumung einer Sicherungshypothek in das Baugrundstück (nach § 648 Abs. 1 BGB) verlangen – also die Eintragung ins Grundbuch.</p>
<p>Der BGH begründete sein Urteil vom 27. Mai 2010 mit den enormen finanziellen Vorleistungen des Fertighausunternehmers. Im Gegensatz zum Bauen Stein auf Stein müssen Fertighaushersteller mit hohen Summen in Vorlage gehen und können die Produktion eines einmal begonnenen Hauses in ihren Werkshallen auch nicht unterbrechen oder der Zahlungsfähigkeit eines Bauherren anpassen. Sie müssen deshalb sicher sein, dass sie nach dem Aufbau des Hauses die Gesamtsumme auch bekommen. Im Übrigen muss die Zahlungsbürgschaft nicht nur den Grundpreis des Gebäudes decken, sondern den Gesamtpreis einschließlich aller Mehr- (und natürlich auch Minder-)kosten durch Sonderwünsche.</p>
<p>Die ARGE Baurecht rät allen Bauherren, die sich mit dem Kauf eines Fertighauses befassen, frühzeitig die Vertragsbedingungen der Hersteller zu prüfen. Dabei sollten auch die Kündigungsfristen beachtet werden: Im vom BGH entschiedenen Fall hat der Fertighaushersteller das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Bürgschaft des Bauherrn nicht spätestens acht Wochen vor Baubeginn vorliegt. Wer hier also schludert, der bekommt die Kündigung und steht dann erst einmal wieder mit leerem Grundstück da. Das zieht Ärger nach sich, beispielsweise, wenn die Wohnung schon gekündigt und der Umzugsurlaub eingereicht sind. Die ARGE Baurecht empfiehlt des weiteren, sich rechtzeitig um die Finanzierung zu kümmern und eine Bank oder Versicherung zu suchen, die die Bürgschaft übernimmt.</p>
<p>„Bauherren sollten nicht vergessen, im Vertrag auch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu regeln“, erinnert Rechtsanwalt Langhans. „Ist das Haus bezahlt, muss der Fertighaushersteller dem Käufer die Bürgschaftsurkunde zurückgeben. Je früher desto besser, denn solange die Bürgschaft läuft, kostet sie den Bauherren Geld.“ </p>
<p>Herr Rechtsanwalt Michael Langhans ist Mitglied der <a href="http://www.arge-baurecht.de">ARGE Baurecht</a> im DAV.</p>
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		<title>Keine isolierte Sicherheitsklage bei §648a BGB ohne Vorleistungsrisiko</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Sep 2010 06:17:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Vorleistungsrisiko]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[§648a BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das hat das Landgericht Hamburg entschieden. Denn ansonsten würde der vollständig und mangelfrei Leistende schlechter gestellt werden, weshalb das Recht aus §648a BGB nur bei Vorleistungen (auch im Sinne von noch zu erbringenden Mangelnachbesserungen) besteht. Die insoweit umstrittene Frage, ob der Werkunternehmer auch ohne Vorleistung noch Sicherheit verlangen kann, ist damit nach wie vor offen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das hat das <a href="http://www.ibr-online.de/IBRZeitschrift/werkstatt.php?DokID=17773&#038;nlrm=3b9ff">Landgericht Hamburg entschieden</a>. Denn ansonsten würde der vollständig und mangelfrei Leistende schlechter gestellt werden, weshalb das Recht aus §648a BGB nur bei Vorleistungen (auch im Sinne von noch zu erbringenden Mangelnachbesserungen) besteht. Die insoweit umstrittene Frage, ob der Werkunternehmer auch ohne Vorleistung noch Sicherheit verlangen kann, ist damit nach wie vor offen zu Lasten  des Werkunternehmers.</p>
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		<title>Baumangel: Nunmehr keine Umsatzsteuer auf Schadenersatz statt Leistung</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 09:11:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat insoweit am 22.07.2010 entschieden (und seine bisherige Rechtsprechung geändert), dass §249 BGB auch auf Schadensersatz statt Leistung anzuwenden ist (Az. VII 176/09). Der Schaden kann danach nach Wahl des Geschädigten entweder nach Minderwert oder den Kosten einer Mangelbeseitigung (unabhängig von der tatsächlichen Beseitigung) berechnet werden. Die MwSt. ist danach nicht mehr uneingeschränkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=53030&#038;linked=urt&#038;Blank=1&#038;file=dokument.pdf">Der Bundesgerichtshof hat insoweit am 22.07.2010 entschieden</a> (und seine bisherige Rechtsprechung geändert), dass §249 BGB auch auf Schadensersatz statt Leistung anzuwenden ist (Az. VII 176/09). Der Schaden kann danach nach Wahl des Geschädigten entweder nach Minderwert oder den Kosten einer Mangelbeseitigung (unabhängig von der tatsächlichen Beseitigung) berechnet werden. Die MwSt. ist danach nicht mehr uneingeschränkt erstattbar, wie es der BGH bisher ausgeurteilt hatte.<br />
Zwar, so der BGH, sei es richtig, dass §249 Abs. 2 BGB nicht auf Schadensersatzansprüche anwendbar sei. Gleichwohl sei das Verlangen der USt. nicht gerechtfertigt, soweit diese noch nicht angefallen ist. Der Vorleistungspflicht könne derjenige, der tatsächlich reparieren lassen möchte, entgegen, indem er einen Vorschussanspruch gem. §637 Abs. 3 BGB geltend mache.</p>
<p>Eine praktikable Lösung, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird, wie ich finde, auch wenn die tatsächliche Begründung eher dünn ist.</p>
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		<title>Die neue HOAI</title>
		<link>http://www.rosskopf-langhans.de/2009/12/24/die-neue-hoai/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Dec 2009 20:08:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>

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		<description><![CDATA[Alle wichtigen Änderungen auf einen Blick finden sich im Baurechtsblog.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Alle wichtigen Änderungen auf einen Blick finden sich im <a href="http://www.baurechtsblog.de/index.php?/archives/13-Neue-HOAI-in-Kraft.html#extended">Baurechtsblog</a>.</p>
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