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	<title>Ihr Anwalt in Donauwörth &#124; Dr. Roßkopf &#38; Langhans &#187; Sozialrecht</title>
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	<description>Anwaltskanzlei Dr. Roßkopf &#38; Langhans, Donauwörth</description>
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		<title>Eingliederungsvereinbarung: Erst gegen Sanktion wehren oder früher?</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 07:41:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn Eingliederungsvereinbarungen angeboten oder per Verwaltungsakt erlassen werden, stellt sich oft die Frage, ob man sich gegen problematische Inhalte frühzeitig wehren kann oder ob man erst bei einer Sanktion inzident die Eingliederungsvereinbarung überprüfen darf. Letztere &#8211; weltfremde &#8211; Rechtsmeinung wird immer wieder einmal von erstinstanzlichen Richtern und/oder Widerspruchsstellenleitern präferiert. Zumindest das Sozialgericht Leipzig hat bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Eingliederungsvereinbarungen angeboten oder per Verwaltungsakt erlassen werden, stellt sich oft die Frage, ob man sich gegen problematische Inhalte frühzeitig wehren kann oder ob man erst bei einer Sanktion inzident die Eingliederungsvereinbarung überprüfen darf. Letztere &#8211; weltfremde &#8211; Rechtsmeinung wird immer wieder einmal von erstinstanzlichen Richtern und/oder Widerspruchsstellenleitern präferiert. Zumindest das Sozialgericht Leipzig hat bereits am 19.02.2007, S 19 AS 392/06 eine Feststellungsklage zugelassen. Nur dann, wenn gerade keine Sanktionen drohen, soll dies nicht gelten (vgl. LSG Sachsen. L 3 B 187/07 AS-ER).<br />
Es lohnt sich jedenfalls, nicht alles hinzunehmen. Von der Frage, was alles inhaltlich nämlich nicht geregelt werden darf, mag ich an dieser Stelle noch nicht sprechen. Dazu gegebenenfalls später mehr.</p>
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		<title>SGB II Regelsätze werden nun vom Bundesverfassungsgericht überprüft</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 11:13:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Berlin hat als bisher einziges Sozialgericht die Verfassungsgemäßheit der das Existenzminimum sichernden Regelsätze in Frage gestellt (verschiedene Medien berichteten) und ein entsprechendes Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Erstaunlich für mich ist ja nur, dass überhaupt ein Gericht sich für SGB II Bezieher &#8220;erbarmt&#8221; und die vielfältigen, guten Argumente aufgreift, während viele andere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin hat als bisher einziges Sozialgericht die Verfassungsgemäßheit der das Existenzminimum sichernden Regelsätze in Frage gestellt (verschiedene Medien berichteten) und ein entsprechendes Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Erstaunlich für mich ist ja nur, dass überhaupt ein Gericht sich für SGB II Bezieher &#8220;erbarmt&#8221; und die vielfältigen, guten Argumente aufgreift, während viele andere Richter nicht müde wurden zu betonen, wie genau der Gesetzgeber sich doch angeblich an die Maßstäbe des Bundesverfassungsgericht angelehnt habe. Wie das BVerfG entscheiden wird ist dabei natürlich völlig offen. Nur: Zu sagen, es wären keine Anhaltspunkte vorhanden, die für Verfassungswidrigkeit sprechen, ist für mich angesichts der Vielzahl der Argumente &#8211; was das SG Berlin ja auch so sieht &#8211; beinahe ausgeschlossen.<br />
Erstaunt sind einige Richter auch von der Tatsache, dass das Berliner Sozialgericht sogar einen Betrag auswerfen kann, um den die Regelsätze wohl zu gering seien, wo dies doch das Bundesverfassungsgericht quasi verboten habe, da der Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum habe. Vergessen wird von vielen dabei, dass viele Zahlen ja vorliegen, aber bei unzulässigen Kürzungen (Schnittblumen, Alkohol etc) der Gesetzgeber den richtigen Betrag ausgeworfen hat.</p>
<p><a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/s_55_as_9238.12.html">Den Vorlagebeschluss findet man hier.</a></p>
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		<title>Rechtsänderungen 2012/I</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 09:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechtsänderungen für 2012, die für Sie von Interesse sein könnten: 1. Hartz IV Die Regelsätze für Leistungsbezieher nach dem SGB II erhöhen sich um 10 € auf 374 € für Alleinstehende. Traurig, dass die Seiten der Bundesagentur für Arbeit diese Erhöhung verschweigen. Immerhin finden sich die Informationen in neuen Bescheiden oder bei der Bundesregierung. Zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsänderungen für 2012, die für Sie von Interesse sein könnten:</p>
<p>1. Hartz IV<br />
Die Regelsätze für Leistungsbezieher nach dem SGB II erhöhen sich um 10 € auf 374 € für Alleinstehende. Traurig, dass die Seiten der Bundesagentur für Arbeit <a href="http://www.arbeitsagentur.de/nn_549720/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Grundsicherung/Alg-II-Sozialgeld/Alg-II-Sozialgeld-Nav.html">diese Erhöhung verschweigen</a>. Immerhin finden sich die Informationen in neuen Bescheiden oder bei der <a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2011/09/2011-09-14-grundsicherung.html">Bundesregierung</a>. Zu erwähnen hierbei ist aber, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit der Regelsätze ab dem 01.01.2011 im Moment bereits am BSG anhängig ist.</p>
<p>2. Existenzgründung<br />
<a href="http://www.arbeitsagentur.de/nn_26400/Navigation/zentral/Buerger/Hilfen/Existenzgruendung/Existenzgruendung-Nav.html">Der Zuschuss für Existenzgründer</a> ist ab dem 28.12.2011 reduziert: Statt 9 Monate beträgt die erste Förderungsphase nur noch 6 Monate (60% des Verdienstes zzgl. 300 e soziale Sicherung), die zweite (nicht obligatorische) Phase nunmehr 9 statt 6 Monaten 300 € soziale Absicherung. Diese Sparmaßnahme dürfte Gründungen eher verhindern als Fördern. Insbesondere wenn ein Existenzgründer noch kein Arbeitslosengeld bezogen hatte vor seinem Gründungsentschluss ist die &#8220;Reduzierung des ALG I Anspruches&#8221; von 12 auf 6 Monate Existenzgründung nicht nachvollziehbar und sachlich nicht gerechtfertigt.</p>
<p>3. Pflegezeitgesetz<br />
<a href="http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/350/35043.html">Das Gesetz zur Vereinbarung von Pflege und Beruf</a> trat mit dem 01.01.2012 in Kraft.  Danach entsteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, der über ein Zeitguthaben erworben werden soll. Ob die finanziellen Einbußen, die mit dieser Teilzeitarbeit einhergehen, eine Pflege tatsächlich ermöglichen, wird abzuwarten bleiben.</p>
<p>Weitere Änderungen werden demnächst im Blog ausgeführt.</p>
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		<title>Und sie sind doch verfassungswidrig (die Hartz IV Regelsätze)</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 13:11:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
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		<description><![CDATA[schreibt Prof. Dr. Johannes Münder im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung für den Deutschen Gewerkschaftsbund (im Zusammenspiel mit empirischen Erwägungen von Irene Becker). Die Zusammenfassung von Münder gibt es bereits online abrufbar. Münder, Herausgeber des von mir geschätzen Nomos-Kommentars, setzt damit einen Gegenpol zu den bisherigen Entscheidungen z.B. des BayLSG in München (von mir bereits hier besprochen). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>schreibt Prof. Dr. Johannes Münder im Auftrag der <a href="http://www.boeckler.de/index.htm">Hans-Böckler-Stiftung</a> für <a href="http://www.dgb.de/presse/++co++0786fa80-d7a1-11e0-4c77-00188b4dc422/@@index.html">den Deutschen Gewerkschaftsbund</a> (im Zusammenspiel mit empirischen Erwägungen von Irene Becker). Die Zusammenfassung von Münder <a href="http://www.dgb.de/presse/++co++ddf63922-d798-11e0-4c77-00188b4dc422">gibt es bereits online abrufbar</a>. Münder, Herausgeber des von mir geschätzen Nomos-Kommentars, setzt damit einen Gegenpol zu den bisherigen Entscheidungen z.B. des BayLSG in München (von mir bereits <a href="http://www.rosskopf-langhans.de/2011/07/05/baylsg-keine-pkh-bei-klagen-gegen-nur-verfassungswidrige-regelsatze-hartz-iv/">hier</a> besprochen). Es sollte nun schwerer werden, wie das BayLSG von &#8220;nicht vorhandenen Anhaltspunkten&#8221; für eine Verfassungswidrigkeit zu sprechen und diese Frage daher dem zuständigen Verfassungsgericht nicht vorzulegen &#8211; auch wenn bezahlte Studien und Rechtsgutachten immer eine Form von Beigeschmack mit sich bringen.</p>
<p>Es lohnt sich also nach wie vor, Widerspruch einzulegen und ggf. Klage zu erheben.</p>
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		<title>50qm für Einpersonenhaushalte bei Hartz IV angemessen?</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 06:04:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Diese Erhöhung um 5qm (von 45qm) stellt das LSG NRW in den Raum für Einpersonenhaushalte im Leistungsbezug nach dem SGB II und lässt die Revision ausdrücklich zu, wie der Kollege Stadtfeld zu berichten weiß. Inwieweit diese Meinung daher Allgemeingültigkeit erlangen wird, ist bis zur Entscheidung des BSG unklar. Die Entscheidung vom 16. Mai 2011, Az. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Erhöhung um 5qm (von 45qm) stellt das LSG NRW in den Raum für Einpersonenhaushalte im Leistungsbezug nach dem SGB II und lässt die Revision ausdrücklich zu, wie der <a href="http://aktuell.szary.de/lsg-nrw-zur-angemessenen-wohnungsgrose-bei-alg-ii-bezug-1886/">Kollege Stadtfeld</a> zu berichten weiß. Inwieweit diese Meinung daher Allgemeingültigkeit erlangen wird, ist bis zur Entscheidung des BSG unklar. <a href="http://openjur.de/u/166181.html">Die Entscheidung vom 16. Mai 2011, Az. L 19 AS 2202/10 zu kennen</a> schadet aber sicher nicht. In vergleichbaren Situationen betroffene Personen sollten vorsorglich Widerspruch einlegen.</p>
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		<title>Ausschluss der Familienversicherung bei Einkommensdiskrepanz ist verfassungsgemäß</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 05:59:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2011 klargestellt. Worum gehts? Der §10 Abs. 3 SGB V lautet: (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem N<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110614_1bvr042911.html?Suchbegriff=1+BvR+429%2F11">ichtannahmebeschluss vom 14.06.2011 klargestellt</a>.<br />
Worum gehts?<br />
Der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html">§10 Abs. 3 SGB V</a> lautet:</p>
<blockquote><p>(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.</p></blockquote>
<p>Verdient also ein (selbständiger oder verbeamteter) Ehepartner viel mehr als der andere Ehepartner, dann soll die kostenfreie Familienversicherung nicht möglich sein. Kinder müssen dann freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert werden.<br />
Der Hintergrund ist, dass die Verlagerung der Ausgaben auf die Versichertengemeinschaft nicht gern gesehen wird. Für die kostenfreie Familienversicherung erfolgt eine staatliche Refinanzierung an die Krankenkassen.</p>
<p>Diese Regelung ist nunmehr auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Tatsache, dass dadurch eine Ungleichbehandlung zu nicht verheirateten Partnern bestehe, sei aufgrund der Typisierungsbefugnis des Bundes zulässig. Andere Lösungen seien &#8220;schwer handhabbar&#8221;.</p>
<p>(via <a href="http://blog.beck.de/2011/07/21/verfassungsbeschwerde-gegen-den-ausschluss-der-mitversicherung-von-kindern-in-der-familienversicherung-erfolg">Beckblog</a>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erwerbsminderungsrente: Anspruchsvoraussetzungen, rechtliche und tatsächliche Probleme</title>
		<link>http://www.rosskopf-langhans.de/2011/07/20/erwerbsminderungsrente-anspruchsvoraussetzungen-rechtliche-und-tatsachliche-probleme/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 11:50:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsunfähigkeitsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>

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		<description><![CDATA[Eines der dringendsten Probleme für alle, die eine vorzeitige Rente in Betracht ziehen, ist die Frage, wann eine solche Erwerbsminderungsrente erlangt werden kann., welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und ob diese bei einem selbst vorliegen. Dabei stellt sich zuerst die Frage, ob die allgemeinen Wartezeiten, in der Regel 5 Jahre, erfüllt sind. Eine entsprechende Auskunft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eines der dringendsten Probleme für alle, die eine vorzeitige Rente in Betracht ziehen, ist die Frage, wann eine solche Erwerbsminderungsrente erlangt werden kann., welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und ob diese bei einem selbst vorliegen.</p>
<p>Dabei stellt sich zuerst die Frage, ob die allgemeinen Wartezeiten, in der Regel 5 Jahre, erfüllt sind.<br />
Eine entsprechende Auskunft kann Ihnen Ihre zuständige Deutsche Rentenversicherung geben. </p>
<p>Interessanter und in der Regel auch problematischer ist hingegen die Frage, ob die im Einzelfall bestehenden medizinischen Voraussetzungen für den Erwerb einer solchen Erwerbsminderungsrente vorliegen. </p>
<p>Der früher vorhandene Begriff der Berufsunfähigkeitsrente ist abgeschafft und nach neuem Rentenrecht nur noch für vor dem Jahr 1961 Geborene im Rahmen des Vertrauensschutzes relevant.<br />
Für die später Geborenen ist nur die Frage der Leistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt relevant.</p>
<p>Nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html">§ 43 SGB VI</a> erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig ist ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage.<br />
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält derjenige, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens 3 Stunden zu arbeiten.<br />
Verschiedene Modifikationen erfolgen für Schwerbeschädigte, bei denen es gegebenenfalls Erleichterungen gibt.<br />
Die entscheidungserhebliche Frage für eine Gewährung einer solchen Erwerbsminderungsrente ist also die Frage der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die medizinisch überprüft und viel zu oft auch entschieden wird.</p>
<p>Daher ist es wichtig, dass zur Vorbereitung eines solchen Rentenantrages regelmäßige Arztbesuche stattgefunden haben, um die tatsächlichen Leistungseinschränkungen auch angemessen dokumentiert zu haben.  Denn der Arbeitsmediziner wird in diesem Zusammenhang entscheiden, ob Sie zu einer Arbeitsstelle gelangen können und ob Sie darüber hinaus tatsächlich die Möglichkeit haben, eine Arbeit von 3 bis 6 Stunden oder über 6 Stunden auszuführen. Damit erfolgt die Vorentscheidung über die Rentengewährung nicht durch die Behörde.</p>
<p>Von Anfang an vorhandene Mängel führen aber weder zu einer beschleunigten Verfahrenserledigung noch in der Regel zu einer problemlosen Rentengewährung.<br />
Abgestellt wird rentenrechtlich nicht auf Ihre konkrete Arbeit, sondern auf eine hypothetische Arbeitsmöglichkeit.<br />
Wer also nicht schwer heben darf, kann einen Bürojob ausüben. Wer nicht stehen kann, kann im Sitzen arbeiten. Wer Wind und Wetter nicht ausgesetzt werden kann, kann in geschlossenen Räumen arbeiten.<br />
Dies führt dazu, dass unabhängig von der Arbeitsmarktlage sehr viele Menschen mit dem Problem konfrontiert werden, dass sie nach oberflächlichem Lesen ihres Gutachtens zumindest eine Pförtnerstelle oder ähnliches ausführen können.<br />
Es kommt nicht darauf an, ob es eine solche Arbeitsstelle überhaupt gibt, außer der hypothetisch benannte Job wäre in Deutschland überhaupt nicht in ausreichendem Umfang vorhanden.<br />
Ein genaues Studium der gegebenenfalls erstellen Gutachten ist daher unerlässlich.<br />
Ihr auf Sozialrecht spezialisierter Anwalt berät Sie insoweit gerne und ist Ihnen beim Ausfüllen der <a href="http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigation/Formulare_Publikationen/Formulare_node.html">Formulare</a> behilflich. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verwaltungsanweisungen zu Wohnraum im Hinblick auf SGB II online</title>
		<link>http://www.rosskopf-langhans.de/2011/07/08/verwaltungsanweisungen-zu-wohnraum-im-hinblick-auf-sgb-ii-online/</link>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 14:20:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsanweisungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; bei Harald Thomé online als Erstorientierung auch und gerade bei beabsichtigtem Wohnortwechsel in ein anderes Bundesland/Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters. Wichtig: Garantieren kann die Aktualität nur das jeweilige Jobcenter, das entsprechend zu befragen ist auch bei beabsichtigtem Wohnortwechsel. Wir helfen Ihnen insoweit gerne weiter. (Danke, Sozin.de, für den Link)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; <a href="http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html">bei Harald Thomé online</a> als Erstorientierung auch und gerade bei beabsichtigtem Wohnortwechsel in ein anderes Bundesland/Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters. Wichtig: Garantieren kann die Aktualität nur das jeweilige Jobcenter, das entsprechend zu befragen ist auch bei beabsichtigtem Wohnortwechsel. Wir helfen Ihnen insoweit gerne weiter.</p>
<p>(Danke, <a href="http://www.sozin.de/kategorien/hartz-iv/1218-bundesweite-kommunale-verwaltungsanweisungen-zum-sgb-ii">Sozin.de</a>, für den Link)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BayLSG: Keine PKH bei Klagen gegen (nur) verfassungswidrige Regelsätze Hartz IV</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 13:04:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
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		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 27.5.2011, Aktenzeichen L7 AS 342/11 B PKH verweigert das bayerische Landessozialgericht in München einem Kläger Prozesskostenhilfe, indem es die Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss des Sozialgerichts München zurückweist. Begründet wird dies damit, dass eine allein auf die Verfassungswidrigkeit von Regelsätzen gestützte Klage keine Erfolgsaussicht hat und damit Prozesskostenhilfe abgelehnt werden muss. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 27.5.2011, Aktenzeichen L7 AS 342/11 B PKH verweigert das bayerische Landessozialgericht in München einem Kläger Prozesskostenhilfe, indem es die Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss des Sozialgerichts München zurückweist. Begründet wird dies damit, dass eine allein auf die Verfassungswidrigkeit von Regelsätzen gestützte Klage keine Erfolgsaussicht hat und damit Prozesskostenhilfe abgelehnt werden muss.</p>
<p>Das Gericht führt weiter aus, dass der Erfolg ausgeschlossen und sehr fern liegend ist und damit Erfolgsaussicht nicht erkennbar sei. Dies soll sich daraus ergeben, dass in einem Gesetz diese Regelsätze festgelegt seien und daran das Gericht gebunden sei, bei einem Konflikt zwischen Gesetz und Verfassung das Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes nur dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei und der Verfassungsverstoß bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit quasi hinzunehmen ist. <strong>Grundrechte sind damit de facto der Duldung des Verwaltungsapparates ausgesetzt.</strong><br />
<em>Für eine solche Verfassungswidrigkeit gäbe es aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere habe sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008 wurde der Bedarf von Erwachsenen und Kindern ermittelt, sonstige Positionen hinein- oder herausgenommen</em>.</p>
<p>Ich bin &#8211; gelinde gesagt &#8211; verwundert von dieser Argumentation des von mir grundsätzlich sehr geschätzten 7. Senates des Bayerischen Landessozialgerichtes. Denn eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte Ermittlung des Bedarfs von Kindern <em>fand zu keiner Zeit statt</em>. Stattdessen wird nur der Bedarf von Familien mit Kindern und Familien ohne Kinder statistisch erfasst und das Kind quasi als mathematisches Substrat des Einen vom Anderen begriffen. Eine einzelfallbezogene Regelsatzbechnung ist etwas anderes.</p>
<p>Weitere Anhaltspunkte mag das Landessozialgericht ebenfalls nicht erkennen. Dabei liegt München doch quasi am Nabel der Bierwelt. Bei uns auf dem Lande gibt es den geflügelten Spruch: Drei Bier sind ein Schnitzel.<br />
Ausgesagt werden soll damit, dass durch den Konsum von Alkohol eine Nahrungsaufnahme ersetzt werden kann.<br />
Diese einfache Weisheit, die jeder bei einem Blick auf ein Bieretikett überprüfen kann, wenn er nach Nährstoffen und Kalorien Ausschau hält, hat der Bundesgesetzgeber aber nicht im Sinn.<br />
Während er politisch diskutierbar den Alkoholkonsum für Hartz IV Empfänger streicht, wird nur der damit einhergehende Verlust von Flüssigkeit substituiert, nicht aber der damit einhergehende Verlust von Nährstoffen.<br />
Mit anderen Worten: Der Bundesgesetzgeber stiehlt einem Hartz IV Empfänger das Schnitzel vom Brot.<br />
Dieser Fehler ist so offensichtlich, dass es mich verwundert, dass das bayerische Landessozialgericht dieses Problem nicht gesehen haben soll.<br />
Noch verwunderlicher liegt die in der Konklusion des Gerichts liegende Lemmingtaktik dass alle nur dem Gesetzgeber zu folgen haben, auch wenn er vorsätzlich falsches tut. Ohne hier in der Bundesrepublik überstrapazierte Vergleiche zur historischen Vergangenheit dieses Landes zu ziehen muss man sich schon die Frage stellen, ob über den bloßen Wortlaut hinaus das Grundgesetz eine entsprechende Bedeutung hat und haben soll.<br />
All die anderen Probleme, die sich mit dem neuen Gesetz, das Unverhohlen am Geldbeutel der Republik orientiert ist und nicht am Verfassungsmaßstab, sind damit noch nicht diskutiert.<br />
Vielleicht sollte sich das Bayerische Landessozialgericht, das ja auch zu keiner Zeit Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der alten Regelsätze angemeldet hatte, einfach einmal für eine längere Zeit in die Materialien der Bundesregierung vertiefen. Denn darin sind die statistischen Rohdaten nicht ausreichend offenbart und quasi vorab zensiert. Eine seriöse tatsächliche Berechnung ohne Schätzungen der Regelsätze sind somit schon nicht mehr möglich.</p>
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		<title>Man hat sich geeinigt über die Hartz IV Regelsätze</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 07:56:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[schreibt Spiegel Online. Die böse Anwaltschaft kann jetzt also loslegen und Geld verdienen und die Verfassungswidrigkeit der neuen Berechnungen be- oder widerlegen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,746694,00.html">schreibt Spiegel Online</a>. Die böse Anwaltschaft kann jetzt also loslegen und Geld verdienen und die Verfassungswidrigkeit der neuen Berechnungen be- oder widerlegen.</p>
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