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	<title>Ihr Anwalt in Donauwörth &#124; Dr. Roßkopf &#38; Langhans &#187; Verbraucherrecht</title>
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	<description>Anwaltskanzlei Dr. Roßkopf &#38; Langhans, Donauwörth</description>
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		<title>Bank muss die Verwendung der Originalkarte bei Missbrauch beweisen&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 12:20:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[PIN]]></category>
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		<description><![CDATA[um in das Privileg eines Anscheinsbeweises zu kommen. Die bisherige Rechtsprechung des BGH, nämlich dass durch zeitnahme Verwendung einer abhandengekommenen Bankkarte ein Anscheinsbeweis für die illegitime Mitführung des PINs oder Notierung desselben auf der Karte besteht, den der Kunde widerlegen müsse, wird nunmehr dank des zunehmenden Skimming fortgeführt: Die Bank muss zumindest die Verwendung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>um in das Privileg eines Anscheinsbeweises zu kommen. Die bisherige Rechtsprechung des BGH, nämlich dass durch zeitnahme Verwendung einer abhandengekommenen Bankkarte ein Anscheinsbeweis für die illegitime Mitführung des PINs oder Notierung desselben auf der Karte besteht, den der Kunde widerlegen müsse, wird nunmehr dank des zunehmenden Skimming fortgeführt: Die Bank muss zumindest die Verwendung der Originalkarte beweisen, um sich die Vorzüge des Anscheinsbeweises aufrecht zu erhalten (BGH, 29.11.2011 &#8211; XI ZR 370/10).</p>
<p>(<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2012/01/skimming-ec-karte-beweislast-missbrauch/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0">via RA Ferner</a>)</p>
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		<title>Abofalle am Festnetztelefon</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 08:53:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[TK-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[0800er Nummer]]></category>
		<category><![CDATA[Abo-Falle]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Stiftung Wartentest verweist auf eine neue Abo-Masche, diesmal nicht übers Internet und SMS, sondern per Bandansage über 0800-Nummern. Geködert werden sollen Leute über das Versprechen auf einen Gratis-Tankgutschein. Zwar erhält man diesen Gutschein, schließt aber gleichzeitig ein Abo unbemerkt für 9,90 € die Woche ab. Merke: Nichts ist umsonst.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/testde-warnt-Teure-Gratis-Tankgutschein-4300645-4300647">Die Stiftung Wartentest verweist auf eine neue Abo-Masche</a>, diesmal nicht übers Internet und SMS, sondern per Bandansage über 0800-Nummern. Geködert werden sollen Leute über das Versprechen auf einen Gratis-Tankgutschein. Zwar erhält man diesen Gutschein, schließt aber gleichzeitig ein Abo unbemerkt für 9,90 € die Woche ab.<br />
Merke: Nichts ist umsonst. </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Pfändungsschutz ab 01.01.2012</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 15:19:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Kontopfändung]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine wichtige Änderung gibt es ab dem 01.01.2012 für alle, die von Pfändungen ihres Kontos betroffen sind: Ab dem 01.01.2012 entfällt §850l ZPO und damit die Möglichkeit, auf normalen Konten Beträge von einer Pfändung ausnehmen zu lassen. Schutz gibt es dann nur noch für diejenigen, die ein P-Konto betreiben. Leider wird diese doch sehr einschneidende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine wichtige Änderung gibt es ab dem 01.01.2012 für alle, die von Pfändungen ihres Kontos betroffen sind: Ab dem 01.01.2012 entfällt §850l ZPO und damit die Möglichkeit, auf normalen Konten Beträge von einer Pfändung ausnehmen zu lassen. Schutz gibt es dann nur noch für diejenigen, die ein P-Konto betreiben. Leider wird diese doch sehr einschneidende Änderung z.B. vom BMJ nicht wirklich kommuniziert. Daher sollten alle von Pfändungen betroffenen Personen rechtzeitig vor dem 01.01.2012 ein P-Konto beantragen. Freundlicherweise weisen diverse Banken auch auf ihren Kontoauszügen auf diese Änderung hin. </p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Köln: Verfahrenskosten bei Abmahnung trägt Abmahner bei zu weit gefasster Unterlassungserklärung</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 05:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[P2P]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf diese interessante Entscheidung des OLG Köln weist Medienrecht.de hin. Was war passiert: Trotz dass abmahnungsfähig nur ein Werk war, übersandte der Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung, die sich auf alle Werke bezog. Diese unterschrieb der abgemahnte nicht, woraufhin er verklagt wurde auf Unterlassen des Anbietens dieses einen Werkes. Die Verfahrenskosten musste deshalb der Abmahner tragen, da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf diese interessante Entscheidung des OLG Köln weist <a href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/07/olg-koln-verbraucher-die-zu-weit-gefasste-unterlassungserklarungen-erhalten-mussen-die-kosten-des-gerichtlichen-verfahrens-nicht-tragen/">Medienrecht.de</a> hin. Was war passiert: Trotz dass abmahnungsfähig nur ein Werk war, übersandte der Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung, die sich auf alle Werke bezog. Diese unterschrieb der abgemahnte nicht, woraufhin er verklagt wurde auf Unterlassen des Anbietens dieses einen Werkes. Die Verfahrenskosten musste deshalb der Abmahner tragen, da der abgemahnte mangels Abmahnung auf dieses Werk keinen Anlass zur Klage gegeben hatte.</p>
<p>Dieser Fall ist sicher nicht verallgemeinerungsfähig. In der Regel erfolgen solche weitreichenden Abmahnungen nicht. Gleichwohl macht der Sachverhalt deutlich, wie wichtig eine kompetente Rechtsberatung am Einzelfall ist.<br />
Wir beraten Sie gerne.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Branchenbucheinträge: Preisklauseln sind überraschend bei einer Gebühr von über 900,- €</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 10:46:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf eine entsprechende Entscheidung des LG Flensburg weist RA Dosch hin. Denn, so das Gericht, normale Brancheneinträge ohne Gestaltung und nur auf Grunddaten beschränkt seien normalerweise und üblicherweise kostenlos und stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, mit der niemand zu rechnen brauche. Auch gegen das Preisangabengesetz werde verstoßen, da die Angaben dem Angebot nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://klawtext.blogspot.com/2011/07/uberraschend-schones-urteil-2-910-euro.html">Auf eine entsprechende Entscheidung des LG Flensburg weist RA Dosch</a> hin. Denn, so das Gericht, normale Brancheneinträge ohne Gestaltung und nur auf Grunddaten beschränkt seien normalerweise und üblicherweise kostenlos und stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, mit der niemand zu rechnen brauche. Auch gegen das Preisangabengesetz werde verstoßen, da die Angaben dem Angebot nicht zuordenbar seien.</p>
<p>Eine sinnvolle Entscheidung &#8211; die sich mit der Frage der unerlaubten Handlung gar nicht auseinandersetzen muss.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>AVBGas als Preisanpassungsklausel auch bei Tarifkunden intransparent?</title>
		<link>http://www.rosskopf-langhans.de/2011/07/06/avbgas-als-preisanpassungsklausel-auch-bei-tarifkunden-intransparent/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 13:39:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AVBGas]]></category>
		<category><![CDATA[Erdgas]]></category>
		<category><![CDATA[Erdgas Schwaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Diese Frage hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.05.2011, VIII ZR 71/10, und diese Rechtsfrage nunmehr auch dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Bereits früher im Jahr 2011 wurde dieselbe Frage für Sondervertragskunden ebenfalls dem EuGH vorgelegt. Obwohl der Bundesgerichtshof seine Rechtsmeinung der zulässigen Preisanpassungsklauseln explicit nicht aufgibt, legt er diese Frage im Hinblick auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Frage hat der BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;nr=56751&#038;pos=7&#038;anz=656">in seinem Beschluss vom 18.05.2011, VIII ZR 71/10</a>, und diese Rechtsfrage nunmehr auch dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=d6ffa29aabf9795858436ccadfabb49e&#038;nr=55196&#038;pos=1&#038;anz=12">Bereits früher im Jahr 2011 wurde dieselbe Frage für Sondervertragskunden ebenfalls dem EuGH vorgelegt</a>. Obwohl der Bundesgerichtshof seine Rechtsmeinung der zulässigen Preisanpassungsklauseln explicit nicht aufgibt, legt er diese Frage im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften dem EuGH zur Entscheidung vor. Wir können also weiter gespannt sein.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigem Mangel (1% des Kaufpreises)</title>
		<link>http://www.rosskopf-langhans.de/2011/07/04/kein-rucktritt-vom-vertrag-bei-geringfugigem-mangel-1-des-kaufpreises/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 12:12:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.6.2011, Aktenzeichen VIII ZR 202/10, entschieden, dass ein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigen Mängeln unabhängig von der Anzahl der Vor-Reparaturversuche ausgeschlossen ist, wenn der Mangel grundsätzlich behebbar war und dessen Beseitigungskosten nur max. 1 % des Kaufpreises ausmacht. Der Bundesgerichtshof stellt hierbei auf §323 Abs. 5 S. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2011&#038;Sort=3&#038;nr=56707&#038;pos=3&#038;anz=119">seiner Entscheidung vom 29.6.2011, Aktenzeichen VIII ZR 202/10, entschieden</a>, dass ein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigen Mängeln unabhängig von der Anzahl der Vor-Reparaturversuche ausgeschlossen ist, wenn der Mangel grundsätzlich behebbar war und dessen Beseitigungskosten nur max. 1 % des Kaufpreises ausmacht. Der Bundesgerichtshof stellt hierbei auf §323 Abs. 5 S. 2 BGB ab. Danach ist bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ein Rücktritt ausgeschlossen. Dieses &#8220;unerheblich&#8221; liegt nach Bundesgerichtshof zumindest bei nur einprozentigen Reparaturkosten vor auch wenn das streitgegenständliche Fahrzeug ein Luxusfahrzeug ist</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Filesharing: Streitwert 2.000,- und reduzierte Gebühren wegen Textbausteinen</title>
		<link>http://www.rosskopf-langhans.de/2011/02/02/filesharing-streitwert-2-000-und-reduzierte-gebuhren-wegen-textbausteinen/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 07:49:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; hat das AG Elmshorn entschieden, wie die Anwälte Dr. Damm und Partner berichten. Selbst ein aktuelles Album könne, wenn nur ein Upload und nur ein Download belegt seien, einen geringen Streitwert von nur 2.000,- € darstellen, wenn es sich um einen ersten Verstoß mit wenigen Nutzern handelt. Wenn zudem, wie eigentlich üblich, in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; hat das AG Elmshorn entschieden, wie die <a href="http://www.damm-legal.de/ag-elmshorn-filesharing-streitwert-200000-eur-fuer-ein-musikalbum">Anwälte Dr. Damm und Partner</a> berichten. Selbst ein aktuelles Album könne, wenn nur ein Upload und nur ein Download belegt seien, einen geringen Streitwert von nur 2.000,- € darstellen, wenn es sich um einen ersten Verstoß mit wenigen Nutzern handelt. Wenn zudem, wie eigentlich üblich, in den Abmahnschreiben nur Textbausteine ohne eine wirkliche Individualisierung verwandt werden, kann sich der Gebührensatz von 1,3 auf 0,8 reduzieren, wobei die Länge des Textbausteins (bzw. des Schreibens) irrelevant sei.</p>
<p>Eine sinnvolle Entscheidung, wie ich finde: Denn wo keine anwaltliche Tätigkeit in nachweisbarem Umfang entfaltet wird, kann auch kein durchschnittlicher Fall vorliegen, der mangels Überschreitens der Schwellengebühr auch keine 1,3 Gebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG auslösen kann. Ein wenig schief ist diese Argumentation sicher, weil ja die tatsächliche Tätigkeit nicht nur im Schreiben manifestiert ist. Andererseits wird diese Art der &#8220;Beweismittelbewertung&#8221; im Sozialrecht regelmäßig zu Lasten der Anwälte, zugunsten der Staats- oder Behördenkasse angewandt. Insoweit also nur eine konsequente Entwicklung (und angesichts von Textbausteinen identen Inhalts auch nachvollziehbar).</p>
<p>Bleibt zu hoffen, dass weitere Gerichte dieser Argumentation folgen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einstweilige Verfügung gegen Androhung eines Schufa-Eintrages erfolgreich</title>
		<link>http://www.rosskopf-langhans.de/2010/07/28/einstweilige-verfugung-gegen-androhung-eines-schufa-eintrages-erfolgreich/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 06:00:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; wenn, worauf RA Melchior hinweist, Einwendungen gegen die Rechnung bestehen, die nicht offensichtlich unberechtigt sind. Bei einer solchen Konstellation ist daher die Drohung mit einem Schufa-Eintrag unzulässig und führt &#8211; bei einer beantragten einstweiligen Verfügung &#8211; zu einer Kostentragungspflicht des Drohenden (AG Leipzig 118 C 10105/09 vom 03.02.2010).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; wenn, worauf <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/07/27/drohung-schufa-teuer-9048445/">RA Melchior</a> hinweist, Einwendungen gegen die Rechnung bestehen, die nicht offensichtlich unberechtigt sind. Bei einer solchen Konstellation ist daher die Drohung mit einem Schufa-Eintrag unzulässig und führt &#8211; bei einer beantragten einstweiligen Verfügung &#8211; zu einer Kostentragungspflicht des Drohenden (AG Leipzig 118 C 10105/09 vom 03.02.2010).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das böse P-Konto oder wie Banken versuchen, den Kunden schnell noch loszuwerden</title>
		<link>http://www.rosskopf-langhans.de/2010/06/21/das-bose-p-konto-oder-wie-banken-versuchen-den-kunden-schnell-noch-loszuwerden/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 06:38:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Michael Langhans</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab dem 01.07.2010 hat jeder Bankkunde das Recht, sein bestehendes Giro-Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Vorteil hierbei: Die Pfändungsfreien Beträge werden ohne gesonderte Gerichtsbeschlüsse ausbezahlt. Spart Zeit und Geld für alle, wie der Gesetzgeber in seinen Gesetzesbegründungen ausführt. Insbesondere verweist der Gesetzgeber auch darauf, dass dieses P-Konto für die Wirtschaft keine Zusatzkosten bedeutet (ähnlich hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 01.07.2010 hat jeder Bankkunde das Recht, sein bestehendes Giro-Konto in ein <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kontopf%C3%A4ndung#Pf.C3.A4ndungsschutzkonto_ab_Juli_2010">P-Konto</a> umzuwandeln. Vorteil hierbei: Die Pfändungsfreien Beträge werden ohne gesonderte Gerichtsbeschlüsse ausbezahlt. Spart Zeit und Geld für alle, wie der Gesetzgeber in seinen Gesetzesbegründungen ausführt. Insbesondere verweist der Gesetzgeber auch darauf, dass dieses P-Konto für die Wirtschaft keine Zusatzkosten bedeutet (ähnlich hatte der BGH es bereits 1999 als unzulässig gesehen, im Rahmen von AGBs die Kosten für eine Kontopfändung an den Kunden weiterzugeben).<br />
Sollte also alles klar sein. Ist es aber für einige Banken nicht: Entgegen des gesetzgeberischen Willens und entgegener einer klaren Aussage des BGH, die sich dank der Gesetzesmaterialien nicht überholt haben dürfte, wird versucht, den Armen nunmehr einen um den Betrag X erhöhten Kontoführungstarif als Bedingung für das (von gesetzeswegen zustehende) P-Konto aufzudrücken.<br />
Mag ja sein, dass da jemand aus einer gewissen Bank nur beleidigt ist, weil er vor einigen Monaten eine einstweilige Verfügung gefangen hatte. Leider zeigt aber ein wenig Google-Recherche, dass es leider kein Einzelfall, sondern ein immer öfter vorkommendes Geschäftsgebahren ist.</p>
<p>Was tun? Sich anwaltlich beraten lassen oder direkt wehren. Auf die bloße Vernunft hin wird ja nicht immer reagiert.</p>
]]></content:encoded>
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